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   OLG Hamm, 11.07.1986 - 7 UF 623/85   

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OLG Hamm, 11.07.1986 - 7 UF 623/85 (https://dejure.org/1986,2935)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.07.1986 - 7 UF 623/85 (https://dejure.org/1986,2935)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Juli 1986 - 7 UF 623/85 (https://dejure.org/1986,2935)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1587a, 1587b, 1587c; AVG §§ 9, 124
    Versorgungsausgleich; Beamtenversorgung; Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis; Disziplinarverfahren; Nachversicherung.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587 a Abs. 5, § 1587 b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Auszugleichende Versorgungsanrechte; Ermittlung nach Anwartschaften

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 1112
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.1986 - 7 UF 623/85
    Es kann grobe Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift begründen, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (vgl. rechtsgrundsätzlich hierzu BGH FamRZ 1982, 258 = BGHF 2, 1013).

    In der bereits erwähnten Entscheidung vom 16. Dezember 1981 (FamRZ 1982, 258 = BGHF 2, 1013) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch Umstände, die nach der Ehezeit eingetreten sind, zu der Feststellung der groben Unbilligkeit im Rahmen von § 1587c BGB herangezogen werden können.

  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 728/81

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Erwerb von der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.1986 - 7 UF 623/85
    In zwei Beschlüssen vom 5. Februar 1986 (FamRZ 1986, 447 = Ez- FamR BGB § 1587a Nr. 27 = BGHF 5, 67, und FamRZ 1986, 449 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 28 = BGHF 5, 73) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut dahin zusammengefaßt, das in § 1587 BGB niedergelegte Stichtagsprinzip bedeute, daß nachträgliche tatsächliche und individuelle Änderungen des Versorgungsverhältnisses außer Betracht bleiben müßten.

    In dem bereits erwähnten Beschluß vom 5. Februar 1986 (FamRZ 1986, 447 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 27 = BGHF 5, 67) hat der Bundesgerichtshof erneut darauf hingewiesen, daß Verletzungen des Halbteilungsprinzips auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zu vermeiden seien.

  • BGH, 01.07.1981 - IVb ZB 659/80

    Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.1986 - 7 UF 623/85
    Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff der auszugleichenden Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung in §§ 1587a, 1587b BGB dahin zu verstehen, daß eine Anwartschaft oder bestehende Versorgung dann auszugleichen ist, wenn diese nach Grund und Höhe gesichert erscheint (vgl. zum Beispiel BGH FamRZ 1981, 856 = EzFamR BGB § 1587b Nr. 3 = BGHF 2, 711 - "Zeitsoldat«).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der Versorgungsanwartschaft des Zeitsoldaten (FamRZ 1981, 856 = EzFamR BGB § 1587b Nr. 3 = BGHF 2, 711) hält es der Senat für sachgerecht, die Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners an dem Stichtag gemäß § 1587a Abs. 5 BGB zu bewerten.

  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85

    Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.1986 - 7 UF 623/85
    In zwei Beschlüssen vom 5. Februar 1986 (FamRZ 1986, 447 = Ez- FamR BGB § 1587a Nr. 27 = BGHF 5, 67, und FamRZ 1986, 449 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 28 = BGHF 5, 73) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung erneut dahin zusammengefaßt, das in § 1587 BGB niedergelegte Stichtagsprinzip bedeute, daß nachträgliche tatsächliche und individuelle Änderungen des Versorgungsverhältnisses außer Betracht bleiben müßten.

    Auf seiten der Antragstellerin ist diejenige Rentenhöhe maßgeblich, die sich unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten ergibt (BGH FamRZ 1986, 449 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 28 = BGHF 5, 73); insoweit ergibt sich gemäß der erwähnten Auskunft vom 5. Mai 1986 ein ehezeitlicher Betrag von 225, 30 DM.

  • OLG Celle, 28.03.1985 - 12 UF 102/84
    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.1986 - 7 UF 623/85
    Ein erhebliches Ungleichgewicht, das zu der Annahme grober Unbilligkeit iSv § 1587c BGB führt, wird vorliegend nur dann vermieden, wenn der Versorgungsausgleich auf den Betrag von 683, 15 DM begrenzt wird (vgl. nunmehr auch OLG Celle FamRZ 1985, 717 mit Anm. Bartsch, NJW 1986, 1818), wonach eine Kürzung vorzunehmen ist, wenn nach der Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs wegen ungleicher steuerlicher Behandlung und wegen unterschiedlicher Verhältnisse in der Krankenversicherung ein wirtschaftliches Ungleichgewicht eintreten würde).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.1986 - 7 UF 623/85
    Für die von dem Senat vertretene Auffassung spricht ferner die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach dem Versorgungsausgleich vorrangig die am Ende der Ehezeit tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde zu legen ist (BGH FamRZ 1982, 36 = EzFamR BGB § 1587c Nr. 1 = BGHF 2, 843 betreffend einen Beamten, der am Ende der Ehezeit bereits eine beamtenrechtliche Versorgung bezieht).
  • BGH, 13.03.1985 - IVb ZB 169/82

    Bewertung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.1986 - 7 UF 623/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist im Versorgungsausgleich eine an dem Stichtag bezogene tatsächliche Rente, die gegen Verschlechterung geschützt ist, zugrunde zu legen (BGH FamRZ 1985, 688 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 15 = BGHF 4, 880).
  • OLG Stuttgart, 28.01.1985 - 15 UF 552/84
    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.1986 - 7 UF 623/85
    Die Auffassung, daß der Versorgungsausgleich in der Form des Splittings durchzuführen sei, wenn in dem Zeitpunkt der Entscheidung die Nachversicherung durchgeführt ist, haben in neuester Zeit auch die Oberlandesgerichte Köln (FamRZ 1985, 1050) und Stuttgart (FamRZ 1985, 1267) vertreten.
  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Andere Gerichte haben hingegen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer bei Ehezeitende bereits vorliegenden Gefährdung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft durch ein schon laufendes Disziplinarverfahren, das später zur Entfernung aus dem Dienst führt - wegen des im Regelfall deutlichen Absinkens der Versorgung des ausgeschiedenen Beamten dem Grundsatz der Halbteilung Rechnung tragen wollen und deshalb als auszugleichende Versorgungsanwartschaft nur diejenige berücksichtigt, die sich durch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt (OLG Hamm, 7. Familiensenat, FamRZ 1986, 1112), dies auch dann, wenn die Nachversicherung zur Zeit der Entscheidung noch aufgeschoben war (OLG Hamm, 10. Familiensenat, FamRZ 1984, 1237).
  • OLG Hamm, 03.04.1987 - 5 UF 25/86

    Beamtenversorgungsrechtliche Anwartschaft; Zeitpunkt einer Entscheidung; Änderung

    Der 7. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1986, 1112) hat in einem Fall nach § 1587b Abs. 1 BGB ausgeglichen, in dem aufgrund eines an dem Ende der Ehezeit laufenden Disziplinarverfahrens in dem Zeitpunkt der Entscheidung auf Entfernung aus dem Dienst erkannt war.
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